Änderungen zwischen den Fassungen
Übereinkommen über die Anerkennung von Qualifikationen im Hochschulbereich in der europäischen Region
1§ 0↗RIS↗
Art. 4.9neu
Artikel IV.9
Zum Zweck der Zulassung zu Hochschulprogrammen kann jede Vertragspartei die Anerkennung von Qualifikationen, die von in ihrem Hoheitsgebiet tätigen ausländischen Bildungseinrichtungen erteilt werden, von besonderen Vorschriften der innerstaatlichen Gesetzgebung oder von besonderen Vereinbarungen abhängig machen, die mit der Vertragspartei, auf die diese Einrichtungen zurückgehen, getroffen wurden.