Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Scheckgesetz 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Scheckgesetz 1955 1
Art. 40neu
in Kraft ab 01.05.1955 · idF BGBl. Nr. 50/1955 Art. 40↗RIS↗
SECHSTER ABSCHNITT.
Rückgriff mangels Zahlung.
Artikel 40.
Der Inhaber kann gegen die Indossanten, den Aussteller und die anderen Scheckverpflichteten Rückgriff nehmen, wenn der rechtzeitig vorgelegte Scheck nicht eingelöst und die Verweigerung der Zahlung festgestellt worden ist:
1. durch eine öffentliche Urkunde (Protest) oder
2. durch eine schriftliche, datierte Erklärung des Bezogenen auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder
3. durch eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, daß der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist.