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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 40neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 40↗RIS↗
Artikel 40
Der Konsul hat das Recht, Schriftstücke, Geld- und Wertsachen von Staatsangehörigen des Entsendestaates in Verwahrung zu nehmen.