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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Bulgarien 1
Art. 40neu
in Kraft ab 12.07.1976 · idF BGBl. Nr. 342/1976 Art. 40↗RIS↗
ARTIKEL 40
Befreiung von persönlichen Dienstleistungen und anderen Verpflichtungen
(1) Die Mitglieder des Konsulats sind im Empfangsstaat von allen militärischen Dienstleistungen und Auflagen, von allen sonstigen persönlichen Dienstleistungen jeder Art und den allenfalls an ihrer Statt erhobenen Beiträgen befreit.
(2) Die Mitglieder des Konsulats sind gleichfalls von allen in den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates vorgesehenen Verpflichtungen in bezug auf die Ausländermeldepflicht und die Aufenthaltsgenehmigung befreit