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Fassungsvergleich zu Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rechtshilfe in Zollsachen (Deutschland) 1
Art. 40neu
in Kraft ab 02.02.1931 · idF BGBl. Nr. 32/1931 Art. 40↗RIS↗
Artikel 40.
Die Finanzminister der vertragschließenden Teile werden ermächtigt, weitere Vereinbarungen im Rahmen dieses Vertrages, die nicht grundsätzlicher Art sind, zu treffen.