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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 40neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 40↗RIS↗
Artikel 40
Pfandbriefe und Kommunalschuldverschreibungen, die ohne Rücksicht auf ihre Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher natürlicher Personen stünden, sind binnen 18 Monaten nach Inkrafttreten der gemäß Artikel 44 erlassenen Durchführungsbestimmungen bei der Prüfstelle anzumelden. Die Prüfstelle entscheidet über die Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der österreichischen Wertpapierbereinigung. In Verlust geratene Stücke bedürfen der Kraftloserklärung im gerichtlichen Verfahren.