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Fassungsvergleich zu Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank 1
Art. 40neu
in Kraft ab 29.09.1966 · idF BGBl. Nr. 13/1967 Art. 40↗RIS↗
Artikel 40
VERTEILUNG DER REINEINNAHMEN
1. Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil der Reineinnahmen der Bank, einschließlich der Reineinnahmen der Sonderfonds, nach Vorsorge für Reserven als Gewinn vorgetragen wird und welcher Teil, wenn überhaupt, an die Mitglieder verteilt werden soll.
2. Die im vorstehenden Absatz erwähnte Verteilung erfolgt im Verhältnis zu der Anzahl von Anteilen, die jedes Mitglied besitzt.
3. Die Zahlungen erfolgen auf die Weise und in der Währung, die der Gouverneursrat festlegt.