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Fassungsvergleich zu EWR-Abkommen××

Änderungen zwischen den Fassungen

EWR-Abkommen 1
Art. 40neu
in Kraft ab 01.01.1994 · idF BGBl. Nr. 909/1993 Art. 40↗RIS↗
KAPITEL 4
KAPITALVERKEHR
Artikel 40
Im Rahmen dieses Abkommens unterliegt der Kapitalverkehr in bezug auf Berechtigte, die in den EG-Mitgliedstaaten oder den EFTA-Staaten ansässig sind, keinen Beschränkungen und keiner Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder des Wohnortes der Parteien oder des Anlageortes. Die Durchführungsbestimmungen zu diesem Artikel sind in Anhang XII enthalten.