Änderungen zwischen den Fassungen
6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)
1§ 0↗RIS↗
Art. 40neu
Artikel 40
Die Vertragsparteien ermutigen
a) zum Besuchsaustausch zwischen dem staatlichen ägyptischen Informationsdienst und dem österreichischen Bundespressedienst;
b) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur jährlichen Einladung von höchstens vier Journalisten für maximal sieben Tage.