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Fassungsvergleich zu 6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten)××

Änderungen zwischen den Fassungen

6. Übereinkommen über Zusammenarbeit auf den Gebieten des Erziehungswesen, der Wissenschaft und Kultur (Ägypten) 1
Art. 40neu
in Kraft ab 01.06.1992 · idF BGBl. Nr. 198/1992 Art. 40↗RIS↗
Artikel 40
Die Vertragsparteien ermutigen
a) zum Besuchsaustausch zwischen dem staatlichen ägyptischen Informationsdienst und dem österreichischen Bundespressedienst;
b) auf der Grundlage der Gegenseitigkeit zur jährlichen Einladung von höchstens vier Journalisten für maximal sieben Tage.