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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz von Pflanzenzüchtungen 1
Art. 40neu
in Kraft ab 14.07.1994 · idF BGBl. Nr. 603/1994 Art. 40↗RIS↗
ARTIKEL 40
Vorbehalte
Vorbehalte zu diesem Übereinkommen sind nicht zulässig.