Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Schutz von Pflanzenzüchtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz von Pflanzenzüchtungen 1
Art. 40neu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 133/2004 Art. 40↗RIS↗
Artikel 40
Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Dieses Übereinkommen schränkt keine Züchterrechte ein, die auf Grund des Rechtes der Vertragsparteien oder einer früheren Akte oder infolge anderer Übereinkünfte zwischen Verbandsmitgliedern als dieses Übereinkommen erworben worden sind.