Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 40neu
Artikel 40
Aufrechterhaltung wohlerworbener Rechte
Dieses Übereinkommen schränkt keine Züchterrechte ein, die auf Grund des Rechtes der Vertragsparteien oder einer früheren Akte oder infolge anderer Übereinkünfte zwischen Verbandsmitgliedern als dieses Übereinkommen erworben worden sind.