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Fassungsvergleich zu Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon 1
Art. 40neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 112/2006 Art. 40↗RIS↗
TITEL V
WIRTSCHAFTLICHE UND SEKTORALE ZUSAMMENARBEIT
ARTIKEL 40
Ziele
(1)         Die beiden Vertragsparteien legen gemeinsam die für die Zusammenarbeit in den unter diesen Titel fallenden Bereichen erforderlichen Strategien und Verfahren fest.
(2)         Die Vertragsparteien verpflichten sich, die wirtschaftliche Zusammenarbeit im beiderseitigen Interesse und im Geiste der Partnerschaft, auf der dieses Abkommen aufbaut, zu intensivieren.
(3)         Ziel der wirtschaftlichen Zusammenarbeit ist es, die Anstrengungen Libanons mit dem Ziel einer nachhaltigen wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung zu unterstützen.