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Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit (Montenegro)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit (Montenegro) 1
Art. 40neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 51/2011 Art. 40↗RIS↗
Artikel 40
Geltungsdauer und Kündigung
(1) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann es unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalenderjahres schriftlich auf diplomatischem Weg kündigen.
(2) Im Falle der Kündigung dieses Abkommens gelten die Bestimmungen dieses Abkommens für erworbene Ansprüche weiter.
ZU URKUND DESSEN haben die Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
GESCHEHEN zu Podgorica, am 1. Juni 2010 in zwei Urschriften in deutscher und montenegrinischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.