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Fassungsvergleich zu Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen 1
Art. 40neu
in Kraft ab 07.07.2012 · idF BGBl. III Nr. 104/2012 Art. 40↗RIS↗
Artikel 40
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen notifiziert allen Mitgliedstaaten der Vereinten Nationen und allen Staaten, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind,
a) die eingegangenen Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 38;
b) den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Übereinkommens nach Artikel 39.