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Fassungsvergleich zu Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Rahmenabkommen über umfassende Partnerschaft und Zusammenarbeit EG - Indonesien 1
Art. 40neu
in Kraft ab 01.05.2014 · idF BGBl. III Nr. 194/2014 Art. 40↗RIS↗
ARTIKEL 40
Mittel der Zusammenarbeit
(1) Die Vertragsparteien kommen überein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und Vorschriften geeignete Mittel, einschließlich Finanzmittel, für die Verwirklichung der in diesem Abkommen festgelegten Ziele der Zusammenarbeit bereitzustellen.
(2) Die Vertragsparteien fordern die Europäische Investitionsbank auf, ihre Tätigkeit in Indonesien im Einklang mit ihren Verfahren und Finanzierungskriterien und den Gesetzen und sonstigen Vorschriften Indonesiens fortzusetzen.