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Fassungsvergleich zu EGZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) 1
Art. 40neu
in Kraft ab 10.07.1945 · idF StGBl. Nr. 47/1945 Art. 40↗RIS↗
Artikel XL.
Wenn nach den Vorschriften der Civilprocessordnung ein Eid abzulegen ist, so sind bei der Vornahme der Beeidigung die Bestimmungen des Gesetzes vom 3. Mai 1868, R. G. Bl. Nr. 33, zu beachten.
Anmerkung
Mit dem Gerichtsorganisationsgesetz 1945, BGBl. Nr. 47/1945, in der Stammfassung wieder in Kraft gesetzt.
Schlagworte
GOG, Zivilprozessordnung