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Fassungsvergleich zu Scheckgesetz 1955××

Änderungen zwischen den Fassungen

Scheckgesetz 1955 1
Art. 41neu
in Kraft ab 01.05.1955 · idF BGBl. Nr. 50/1955 Art. 41↗RIS↗
Artikel 41.
(1) Der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung muß vor Ablauf der Vorlegungsfrist vorgenommen werden.
(2) Ist die Vorlegung am letzten Tag der Frist erfolgt, so kann der Protest oder die gleichbedeutende Feststellung auch noch an dem folgenden Werktag vorgenommen werden.