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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 41neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 41↗RIS↗
Artikel 41.
1. Der Gerichtshof ist befugt, sofern es seines Erachtens die Umstände erfordern, diejenigen vorsorglichen Maßnahmen zu bezeichnen, die zum Schutze der Rechte jeder Partei getroffen werden müssen.
2. Vorbehaltlich der endgültigen Entscheidung wird den Parteien und dem Sicherheitsrate von den vorgesehenen Maßnahmen sofort Kenntnis gegeben.