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Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Polen 1
Art. 41neu
in Kraft ab 22.07.1975 · idF BGBl. Nr. 383/1975 Art. 41↗RIS↗
Artikel 41
Der Konsul hat das Recht, auf Ersuchen der zuständigen Behörden des Entsendestaates Personen zu vernehmen und ihnen Schriftstücke zuzustellen, sofern diese Personen weder Staatsangehörige des Empfangsstaates noch Angehörige eines dritten Staates sind, und dies nach zwischenstaatlichen Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien zulässig oder sonst nicht mit den Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften des Empfangsstaates unvereinbar ist. Hierbei dürfen Zwangsmaßnahmen weder angedroht noch angewendet werden.