Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konsularvertrag zwischen Österreich und Ungarn 1
Art. 41neu
in Kraft ab 30.04.1977 · idF BGBl. Nr. 146/1977 Art. 41↗RIS↗
Artikel 41
Der Konsul hat das Recht, die ihm nach den Artikeln 39 und 40 ausgefolgten Vermögenswerte unter Beachtung der im Empfangsstaat bestehenden Ausfuhrbeschränkungen und devisenrechtlichen Vorschriften aus dem Empfangsstaat in den Entsendestaat zu übermitteln.