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Fassungsvergleich zu Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Amtssitz - Organisation der Vereinten Nationen für Industrielle Entwicklung (UNIDO) 1
Art. 41neu
in Kraft ab 01.06.1998 · idF BGBl. III Nr. 100/1998 Art. 41↗RIS↗
Abschnitt 41
Die Bestimmungen dieses Artikels werden auch auf Angestellte der Vereinten Nationen, der Sonderorganisationen und der Internationalen Atomenergie-Organisation angewendet, die der UNIDO zugeteilt sind.