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Fassungsvergleich zu Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vermögensrechtliche Beziehungen – Regelung (BRD) 1
Art. 41neu
in Kraft ab 16.07.1958 · idF BGBl. Nr. 119/1958 Art. 41↗RIS↗
Artikel 41
Aus dem Ausland nach Österreich zurückgeführte, der Oesterreichischen Nationalbank in Verwahrung gegebene und von dieser angemeldete bereinigte Wertpapiere, die ohne Rücksicht auf ihre Übertragung durch den Staatsvertrag im Eigentum deutscher natürlicher Personen stünden, können von diesen binnen einem Jahr nach Inkrafttreten der gemäß Artikel 44 erlassenen Durchführungsbestimmungen bei der Oesterreichischen Nationalbank angemeldet werden. Die Prüfstelle entscheidet über diese Anmeldungen unter sinngemäßer Anwendung der Grundsätze der österreichischen Wertpapierbereinigung.