Änderungen zwischen den Fassungen
Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen
1§ 0↗RIS↗
Art. 41neu
Artikel 41.
Auf Grund des in Artikel 62 dieses Abkommens erwähnten Ausgangsberichtes hat die Organisation ein zusammengefaßtes Inventar über sämtliches in Österreich befindliche Kernmaterial, das gemäß diesem Abkommen der Sicherheitskontrolle unterliegt, ohne Rücksicht auf seine Herkunft zu errichten und es auf Grund weiterer Berichte und der Ergebnisse ihrer Nachprüfungen auf dem laufenden zu halten. Abschriften dieses Inventars sind Österreich in noch zu vereinbarenden Zeitabständen zur Verfügung zu stellen.