Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Soziale Sicherheit××

Änderungen zwischen den Fassungen

Soziale Sicherheit 1
Art. 41neu
in Kraft ab 01.03.1977 · idF BGBl. Nr. 428/1977 Art. 41↗RIS↗
Artikel 41
Die zuständigen Behörden von zwei oder mehr Vertragsstaaten können vereinbaren, dass in den Fällen des Artikels 38 Absatz 1 und des Artikels 40 Absatz 1 Körperersatzstücke, größere Hilfsmittel und andere Sachleistungen von erheblicher Bedeutung nur mit Genehmigung des zuständigen Trägers gewährt werden.