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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die biologische Vielfalt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die biologische Vielfalt 1
Art. 41neu
in Kraft ab 16.11.1994 · idF BGBl. Nr. 213/1995 Art. 41↗RIS↗
Artikel 41
Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt die Aufgaben des Depositars dieses Übereinkommens und seiner Protokolle.