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Norm
Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Fassungen
Art. 41 Übereinkommen über die biologische Vielfalt
BGBl
Art. 41 Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Judikatur
Art. 41 Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Art. 41 Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Fassungsvergleich zu
Übereinkommen über die biologische Vielfalt
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alle §§
Art. 41
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Änderungen zwischen den Fassungen
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Übereinkommen über die biologische Vielfalt
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§ 0↗
RIS↗
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Art. 41
neu
in Kraft ab 16.11.1994 · idF
BGBl. Nr. 213/1995
Art. 41↗
RIS↗
Artikel 41
Depositar
Der Generalsekretär der Vereinten Nationen übernimmt die Aufgaben des Depositars dieses Übereinkommens und seiner Protokolle.