Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Luftfahrt – Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt 1
Art. 41neu
in Kraft ab 15.03.1971 · idF BGBl. Nr. 138/1971 Art. 41↗RIS↗
Artikel 41
Anerkennung bestehender Lufttüchtigkeitsnormen
Die Bestimmungen dieses Kapitels gelten nicht für Muster von Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugausrüstungsteilen, deren Prototyp den zuständigen nationalen Behörden vor Ablauf von drei Jahren nach dem Zeitpunkt der Annahme einer internationalen Lufttüchtigkeitsnorm für dieses Gerät zur Zulassung vorgelegt wird.