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Fassungsvergleich zu Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Konvention zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten – 2. Protokoll 1
Art. 41neu
in Kraft ab 09.03.2004 · idF BGBl. III Nr. 113/2004 Art. 41↗RIS↗
Artikel 41
Ratifikation
(1) Dieses Protokoll bedarf der Ratifikation durch die Hohen Vertragsparteien, die dieses Protokoll unterzeichnet haben, nach Maßgabe ihrer eigenen verfassungsrechtlichen Verfahren.
(2) Die Ratifikationsurkunden werden beim Generaldirektor hinterlegt.