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Fassungsvergleich zu Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation EU - Ägypten 1
Art. 41neu
in Kraft ab 01.06.2004 · idF BGBl. III Nr. 52/2005 Art. 41↗RIS↗
ARTIKEL 41
Methoden und Modalitäten
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:
a)
regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;
b)
regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten;
c)
Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;
d)
Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und Workshops;
e)
technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften.