Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 41neu
ARTIKEL 41
Methoden und Modalitäten
a)
regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;
b)
regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten;
c)
Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;
d)
Durchführung gemeinsamer Aktionen, z. B. Seminare und Workshops;
e)
technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften.