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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen 1
Art. 41neu
in Kraft ab 08.05.2008 · idF BGBl. III Nr. 81/2008 Art. 41↗RIS↗
Artikel 41
Revision
1. Jeder vertragschließende Staat kann jederzeit durch eine schriftliche Notifikation an den Generalsekretär der Vereinten Nationen eine Revision dieses Übereinkommen beantragen.
2. Die Generalversammlung der Vereinten Nationen empfiehlt gegebenenfalls, welche Schritte auf einen solchen Antrag hin zu unternehmen sind.