Änderungen zwischen den Fassungen
Art. 41neu
IV. TEIL.
Beglaubigung und Urkunden.
Beglaubigung.
Artikel 41.
Von einem Gericht, einer Behörde oder einem öffentlichen Notar eines der vertragschließenden Staaten verfaßte oder aufgenommene öffentliche Urkunden bedürfen zum Gebrauche vor den Gerichten und den Behörden des anderen vertragschließenden Staates keiner Beglaubigung, wenn sie mit dem Amtssiegel oder Amtsstempel versehen sind.
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