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Norm
Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Fassungen
Art. 41 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
BGBl
Art. 41 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Judikatur
Art. 41 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
Art. 41 Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
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Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
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Internationales Übereinkommen zum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen
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1
§ 0↗
RIS↗
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Art. 41
neu
in Kraft ab 07.07.2012 · idF
BGBl. III Nr. 104/2012
Art. 41↗
RIS↗
Artikel 41
Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten ohne Einschränkung oder Ausnahme für alle Teile eines Bundesstaats.