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Fassungsvergleich zu Strafrechtsübereinkommen über Korruption××

Änderungen zwischen den Fassungen

Strafrechtsübereinkommen über Korruption 1
Art. 41neu
in Kraft ab 01.01.2014 · idF BGBl. III Nr. 1/2014 Art. 41↗RIS↗
Artikel 41 – Kündigung
1. Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen jederzeit durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation kündigen.
2. Die Kündigung wird am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von drei Monaten nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär folgt.