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Fassungsvergleich zu EGZPO××

Änderungen zwischen den Fassungen

Zivilprozessordnung - Einführungsgesetz (EGZPO) 1
Art. 41aufgehoben
in Kraft 23.09.1895 – 31.03.2009 · idF RGBl. Nr. 112/1895 · aufgehoben durch BGBl. I Nr. 30/2009 Art. 41↗RIS↗
Artikel XLI.
Vormünder und Curatoren können in den Processen ihrer Mündel und Pflegebefohlenen die Beweisführung durch Vernehmung der Parteien beantragen, ohne hiezu der Einwilligung des vormundschaftlichen oder Curatelsgerichtes zu bedürfen.
Schlagworte
Kurator, Prozess