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Fassungsvergleich zu UNO-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Statut des Internationalen Gerichtshofes (UNO-Charta) 1
Art. 42neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 42↗RIS↗
Artikel 42.
1. Die Parteien werden durch Agenten vertreten.
2. Sie können vor dem Gerichtshofe Rechtsbeistände oder Anwälte beiziehen.
3. Die Agenten, Rechtsbeistände und Anwälte der Parteien vor dem Gerichtshof genießen die Privilegien und Immunitäten, die zur unabhängigen Ausübung ihrer Pflichten nötig sind.
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Vertretung