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Fassungsvergleich zu UN-Charta××

Änderungen zwischen den Fassungen

Satzung der Vereinten Nationen (UN-Charta) 1
Art. 42neu
in Kraft ab 14.12.1955 · idF BGBl. Nr. 120/1956 Art. 42↗RIS↗
Artikel 42.
Sollte der Sicherheitsrat zur Auffassung gelangen, daß die in Artikel 41 vorgesehenen Maßnahmen nicht genügen oder sich als ungeeignet erwiesen haben, kann er durch Luft-, See- oder Landstreitkräfte die Operationen durchführen, die zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit nötig sind. Solche Maßnahmen können Demonstrationen, Blockade und andere Operationen von Luft-, See- oder Landstreitkräften von Mitgliedern der Vereinten Nationen umfassen.
Schlagworte
Streitkraft, Militärische Sanktion