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Fassungsvergleich zu Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei)××

Änderungen zwischen den Fassungen

Staatsgrenze Österreich - Tschechoslowakei (Slowakei) 1
Art. 42neu
in Kraft ab 01.01.1993 · idF BGBl. Nr. 344/1975 Art. 42↗RIS↗
Artikel 42
(1) Zu einem Beschluß der Kommission ist die Übereinstimmung der beiden Delegationen erforderlich. Ein Beschluß der Kommission bedarf zu seiner Rechtsverbindlichkeit der nach den innerstaatlichen Vorschriften der Vertragsstaaten erforderlichen Genehmigung. Die Vorsitzenden der Delegationen verständigen einander vom Ergebnis des innerstaatlichen Genehmigungsverfahrens.
(2) Können sich die Delegationen nicht einigen, so hat jede unter Darlegung des Sachverhaltes und der unterschiedlichen Auffassungen ihrer Regierung zu berichten. Die Vertragsstaaten werden bezüglich der strittigen Angelegenheiten eine einvernehmliche Regelung anstreben.