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Fassungsvergleich zu Afrikanische Entwicklungsbank××

Änderungen zwischen den Fassungen

Afrikanische Entwicklungsbank 1
Art. 42neu
in Kraft ab 30.03.1983 · idF BGBl. Nr. 252/1983 Art. 42↗RIS↗
Artikel 42
Verteilung des Nettoeinkommens
(1) Der Gouverneursrat bestimmt jährlich, welcher Teil des Nettoeinkommens der Bank einschließlich des Nettoeinkommens ihrer Sonderfonds - nach Abzug für die Rücklagen - dem überschuß zugewiesen und welcher Teil gegebenenfalls ausgeschüttet wird.
(2) Die in Absatz 1 genannte Ausschüttung wird im Verhältnis der Anzahl der im Besitz jedes Mitglieds befindlichen Anteile vorgenommen.
(3) Die Zahlungen werden in der Weise und in der Währung vorgenommen, die der Gouverneursrat bestimmt.