Rechtstracker.at
Fassungsvergleich zu EAG-Vertrag××

Änderungen zwischen den Fassungen

Vertrag zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG-Vertrag) 1
Art. 42neu
in Kraft ab 01.01.1995 · idF BGBl. Nr. 47/1995 Art. 42↗RIS↗
Artikel 42
Die in Artikel 41 bezeichneten Vorhaben sind der Kommission sowie zur Unterrichtung dem betreffenden Mitgliedstaat spätestens drei Monate vor Abschluß der ersten Lieferverträge oder, falls die Arbeiten mit Eigenmitteln des Unternehmens durchgeführt werden sollen, spätestens drei Monate vor Beginn der Arbeiten mitzuteilen. Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission eine Änderung dieser Frist beschließen.