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Fassungsvergleich zu Weltgesundheitsorganisation – Satzung××

Änderungen zwischen den Fassungen

Weltgesundheitsorganisation – Satzung 1
Art. 42neu
in Kraft ab 07.04.1948 · idF BGBl. Nr. 96/1949 Art. 42↗RIS↗
Artikel 42
Der Rat kann die Vertretung der Organisation bei Konferenzen sicherstellen, an denen nach Ansicht des Rates die Organisation ein Interesse hat.