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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die biologische Vielfalt××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die biologische Vielfalt 1
Art. 42neu
in Kraft ab 16.11.1994 · idF BGBl. Nr. 213/1995 Art. 42↗RIS↗
Artikel 42
Authentische Texte
Die Urschrift dieses Übereinkommens, dessen arabischer, chinesischer, englischer, französischer, russischer und spanischer Text gleichermaßen authentisch ist, wird beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig befugten Unterzeichneten dieses Übereinkommen unterschrieben.
Geschehen zu Rio de Janeiro, am 5. Juni 1992.