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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation 1
Art. 42neu
in Kraft ab 10.11.1984 · idF BGBl. Nr. 59/1984 Art. 42↗RIS↗
Teil X
Ausschuß für technische Zusammenarbeit
Artikel 42
Der Ausschuß für technische Zusammenarbeit besteht aus allen Mitgliedern.