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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über die Sicherheit der Behandlung abgebrannter Brennelemente und radioaktiver Abfälle 1
Art. 42neu
in Kraft ab 11.09.2001 · idF BGBl. III Nr. 169/2001 Art. 42↗RIS↗
Artikel 42
Kündigung
(1) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen durch eine an den Depositar gerichtete schriftliche Notifikation kündigen.
(2) Die Kündigung wird ein Jahr nach Einlangen der Notifikation beim Depositar oder zu einem späteren in der Notifikation festgelegten Zeitpunkt wirksam.