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Fassungsvergleich zu Schutz von Pflanzenzüchtungen××

Änderungen zwischen den Fassungen

Schutz von Pflanzenzüchtungen 1
Art. 42neu
in Kraft ab 01.07.2004 · idF BGBl. III Nr. 133/2004 Art. 42↗RIS↗
Artikel 42
Verwahreraufgaben
(1) [Übermittlung von Abschriften] Der Generalsekretär übermittelt den Staaten und den zwischenstaatlichen Organisationen, die auf der Diplomatischen Konferenz, die dieses Übereinkommen angenommen hat, vertreten waren, sowie jedem anderen Staat und jeder anderen zwischenstaatlichen Organisation auf deren Ersuchen beglaubigte Abschriften dieses Übereinkommens.
(2) [Registrierung] Der Generalsekretär läßt dieses Übereinkommen beim Sekretariat der Vereinten Nationen registrieren.