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Fassungsvergleich zu Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände××

Änderungen zwischen den Fassungen

Seerechtsübereinkommen – Erhaltung und Bewirtschaftung gebietsübergreifender Fischbestände 1
Art. 42neu
in Kraft ab 18.01.2004 · idF BGBl. III Nr. 21/2005 Art. 42↗RIS↗
Artikel 42
Vorbehalte und Ausnahmen
Zu diesem Übereinkommen sind keine Vorbehalte oder Ausnahmen möglich.