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Fassungsvergleich zu Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon××

Änderungen zwischen den Fassungen

Europa-Mittelmeer-Assoziationsabkommen EG - Libanon 1
Art. 42neu
in Kraft ab 01.04.2006 · idF BGBl. III Nr. 112/2006 Art. 42↗RIS↗
ARTIKEL 42
Methoden und Modalitäten
Die wirtschaftliche Zusammenarbeit wird insbesondere mit folgenden Mitteln durchgeführt:
a)
regelmäßiger wirtschaftlicher Dialog zwischen den Vertragsparteien, der alle Bereiche der Gesamtwirtschaftspolitik umfasst;
b)
regelmäßiger Informations- und Meinungsaustausch in allen Bereichen der Zusammenarbeit, einschließlich Treffen von Beamten und Fachleuten;
c)
Beratung, Vermittlung von Fachwissen und Ausbildung;
d)
Durchführung gemeinsamer Maßnahmen, z. B. Seminare und Workshops;
e)
technische und administrative Hilfe sowie Hilfe bei der Ausarbeitung von Rechtsvorschriften;
f)
Verbreitung von Informationen über die Zusammenarbeit.