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Fassungsvergleich zu Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern ××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen des Europarats zum Schutz von Kindern 1
Art. 42neu
in Kraft ab 01.06.2011 · idF BGBl. III Nr. 96/2011 Art. 42↗RIS↗
Kapitel XI – Verhältnis zu anderen völkerrechtlichen Übereinkünften
Artikel 42 – Verhältnis zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und dem Fakultativprotokoll zu jenem Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie
Dieses Übereinkommen lässt die Rechte und Pflichten aus dem Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes und dem Fakultativprotokoll zu jenem Übereinkommen betreffend den Verkauf von Kindern, die Kinderprostitution und die Kinderpornographie unberührt; es soll den darin vorgesehenen Schutz verstärken und die darin enthaltenen Standards fortentwickeln und ergänzen.