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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über Computerkriminalität××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über Computerkriminalität 1
Art. 42neu
in Kraft ab 01.10.2012 · idF BGBl. III Nr. 140/2012 Art. 42↗RIS↗
Artikel 42 – Vorbehalte
Jeder Staat kann durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete schriftliche Notifikation bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikations-, Annahme-, Genehmigungs- oder Beitrittsurkunde erklären, dass er von einem oder mehreren der in Artikel 4 Absatz 2, Artikel 6 Absatz 3, Artikel 9 Absatz 4, Artikel 10 Absatz 3, Artikel 11 Absatz 3, Artikel 14 Absatz 3, Artikel 22 Absatz 2, Artikel 29 Absatz 4 und Artikel 41 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalten Gebrauch macht. Weitere Vorbehalte sind nicht zulässig.
Schlagworte
Ratifikationsurkunde, Annahmeurkunde, Genehmigungsurkunde