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Fassungsvergleich zu COTIF××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (COTIF), Anhang A (CIV) (COTIF) 1
Art. 42neu
in Kraft ab 01.07.2006 · idF BGBl. III Nr. 122/2006 Art. 42↗RIS↗
Artikel 42
Entschädigung bei Beschädigung
§ 1.
Bei Beschädigung des Reisegepäcks hat der Beförderer ohne weiteren Schadenersatz eine Entschädigung zu zahlen, die der Wertminderung des Reisegepäcks entspricht.
§ 2.
Die Entschädigung übersteigt nicht,
a) wenn das gesamte Reisegepäck durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei gänzlichem Verlust zu zahlen wäre;
b) wenn nur ein Teil des Reisegepäcks durch die Beschädigung entwertet ist, den Betrag, der bei Verlust des entwerteten Teiles zu zahlen wäre.