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Fassungsvergleich zu Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll××

Änderungen zwischen den Fassungen

Unterbindung des unerlaubten Handels mit Tabakerzeugnissen – Protokoll 1
Art. 42neu
in Kraft ab 25.09.2018 · idF BGBl. III Nr. 136/2018 Art. 42↗RIS↗
ARTIKEL 42
Stimmrecht
(1) Jede Vertragspartei dieses Protokolls hat eine Stimme, sofern in Absatz 2 nichts anderes vorgesehen ist.
(2) Organisationen der regionalen Wirtschaftsintegration üben in Angelegenheiten ihrer Zuständigkeit ihr Stimmrecht mit der Anzahl von Stimmen aus, die der Anzahl ihrer Mitgliedstaaten entspricht, die Vertragsparteien des Protokolls sind. Diese Organisationen üben ihr Stimmrecht nicht aus, wenn einer ihrer Mitgliedstaaten sein Stimmrecht ausübt, und umgekehrt.