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Fassungsvergleich zu Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht××

Änderungen zwischen den Fassungen

Übereinkommen über ein Einheitliches Patentgericht 1
Art. 42neu
in Kraft ab 01.06.2023 · idF BGBl. III Nr. 13/2022 Art. 42↗RIS↗
ARTIKEL 42
Verhältnismäßigkeit und Fairness
(1) Das Gericht führt die Verfahren auf eine ihrer Bedeutung und Komplexität angemessene Art und Weise durch.
(2) Das Gericht gewährleistet, dass die in diesem Übereinkommen und in der Satzung vorgesehenen Vorschriften, Verfahren und Rechtsbehelfe auf faire und ausgewogene Weise angewandt werden und den Wettbewerb nicht verzerren.